Wissenswertes

Jagd und Hege

Da zur Zeit immer wieder und gerne der Begriff der Hege mit dem der Fütterung (die in Deutschland, außer in ausgerufenen Notzeiten verboten ist), verwechselt wird, hier mal ein Abriss über die Hege.

Die Hege

Bundesnaturschutzgesetz § 1:

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

  1. die biologische Vielfalt,
  2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaftauf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

  1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten
  2. und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, …

Die Ähnlichkeiten im Wortlaut mit den Bundes- und Landesjagdgesetzen sind wohl kaum zufällig:

Bundesjagdgesetz § 1:

(1) … Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; …

Niedersächsisches Jagdgesetz § 3:

Wiesenpieper in einem Feldgehölz
(1) Jagd (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) Hege (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) sind so durchzuführen, dass
  1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
  1. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
  1. auch außerhalb des Waldes Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wild lebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden und die Nutzungsinteressen der – bei Jagdpacht zur Duldung im Rahmen von Verträgen verpflichteten – Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht entgegenstehen,
  1. Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden.

Die Fütterung

Niedersächsisches Jagdgesetz § 32:

(1) Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende artgerechte Ernährung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister gibt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) ist in diesen Bereichen in dieser Zeit nicht zulässig.

(2) In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April darf Wild auch außerhalb von Notzeiten mit artgerechtem Futter gefüttert werden. Wird in dieser Zeit Schalenwild in einem Jagdbezirk gefüttert, so ist die Jagdausübung auf Schalenwild mit Ausnahme der Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Jagdzeitenverordnungen nicht zulässig.

(3) In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember darf Wild, Schalenwild jedoch nur mit Genehmigung der Jagdbehörde, artgerecht gefüttert werden, um ausgesetztes Wild einzugewöhnen oder als Ablenkung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall. In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit artgerechtem Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden.

(4) Im Umkreis von 200 m um beschickte Fütterungen darf nicht auf Schalenwild gejagt werden.

(5) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 zulassen.

Zusammengefasst bedeutet das, dass eine Fütterung in Notzeiten (Bekanntgabe durch den/die Kreisjägermeister/in) oder zur Ablenkung und zur Vermeidung von Wildschäden mit artgerechtem Futter im Einzelfall stattfinden darf. Wenn gefüttert wird, darf das Schalenwild in dem entsprechenden Jagdbezirk nicht bejagd werden.
Als Notzeiten werden gemeinhin Zeiträume gesehen, in denen das Wild auf Grund von hoher Schneelage (z.B. Winter 1978 /79) oder längerer starker Vereisung nicht mehr an artgerechtes Futter gelangt. Der extrem schneereiche Winter 1978/79 hat sogar zu einem nachhaltigen Einbruch der Rebhuhnbestände geführt, die sich seit dem nicht mehr erholt haben!

Interessant dazu ein Merkblatt der „Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.“: Fütterung von Schalenwild aus Sicht des Tierschutzes (77) (Stand: April 2012)

Im Unterschied dazu stehen Kirrungen! Sie dienen NICHT der Fütterung!

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Ein Kommentar

  • Marlon Weber

    Ich selber bin angehender Jäger und informiere mich täglich über Neuigkeiten. Mir war nicht bewusst, dass eine Fütterung in Notzeiten erlaubt sein kann, wenn dies mit dem jeweiligen Kreisjägermeister abgesprochen ist. Ich stelle mir gerade meine Jagdausrüstung zusammen und hoffe, dass ich die Prüfung dieses Jahr bestehen werde.

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